Beendigung von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken
BGH, Urteil vom 31.03.1993 - Aktenzeichen XII ZR 265/91
DRsp Nr. 1993/2716
Beendigung von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken
»a) Die Beendigung von Verträgen über die Nutzung von Erholungs- und Freizeitgrundstücken, die vor dem Wirksamwerden des Beitritts auf dem Gebiet der ehemaligen DDR geschlossen worden sind, richtet sich nach Art. 232 § 4 Abs. 1EGBGB auch dann ausschließlich nach § 314ZGB, wenn die Verträge schon vor dem Inkrafttreten des ZGB am 1. Januar 1976 bestanden haben.b) Die Weitergeltung der §§ 312 ff. ZGB für solche Verträge ist mit dem Grundgesetz vereinbar.«