AG Augsburg - Urteil vom 04.04.1997
2 C 705/97
Normen:
BGB § 536 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 438

Befahren des Hofraums

AG Augsburg, Urteil vom 04.04.1997 - Aktenzeichen 2 C 705/97

DRsp Nr. 2001/10248

Befahren des Hofraums

Das Befahren vorhandenen, aber nur Mietern von Garagen zugänglichen Hofraums zum Zwecke des Be- und Entladens eines Fahrzeugs ist vom vertragsgemäßen Gebrauch der Mietwohnung gedeckt und dem Mieter einer Wohnung daher zu gestatten.

Normenkette:

BGB § 536 ;

Tatbestand:

Der Kläger verlangt von der Beklagten die Ermöglichung von Belade- und Entladetätigkeiten im Hof des Anwesens ... in dem er eine Wohnung angemietet hat.

Die Beklagte ist Eigentümerin des Wohnanwesens ... . Zu diesem Wohnanwesens gehören u.a. ein Hof mit einer Zufahrt von der ... und 19 Garagen. Die Parteien schlossen am 24./27.06.1994 einen schriftlichen Mietvertrag über eine Wohnung im 2. Stock des Hauses ... . Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf den schriftlichen Mietvertrag Bezug genommen. Bis 03.06.1996 durften jedenfalls die Mieter den Hof befahren. Am 03.06.1996 brachte die Beklagte an der Einfahrt zum Hof eine Kette an. Der Hof kann nur noch von Garagenmietern befahren werden. Diese besitzen einen Schlüssel für die Sperrvorrichtung. Der Kläger ist Musiklehrer und muss mindestens zweimal wöchentlich Musikinstrumente und Musikzubehör abtransportieren und zurücktransportieren.