Auf die Rechtsbeschwerde der Schuldnerin wird der Beschluss der 2. Zivilkammer des Landgerichts Rostock vom 28. Mai 2008 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Gerichtskosten für das Rechtsbeschwerdeverfahren sind nicht zu erheben.
Der Gegenstandswert wird auf 5.000 EUR festgesetzt.
I.
Die Schuldnerin hat durch Schriftsatz vom 1. November 2007 die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über ihr Vermögen, Restschuldbefreiung und Stundung der Verfahrenskosten beantragt. Der bereits zahlungsunfähigen Schuldnerin stand nach den Feststellungen eines im Eröffnungsverfahren eingesetzten Gutachters aus dem Verkauf eines Grundstücks am 27. April 2007 ein Betrag von 24.221,05 EUR zur Verfügung. Sie verwendete diese Mittel u.a. zur Tilgung von zwei zu diesem Zeitpunkt noch nicht fälligen Darlehensverbindlichkeiten über jeweils 7.000 EUR.
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