OLG Bamberg - Beschluss vom 25.05.2009
3 U 23/09
Normen:
BGB § 535 Abs. 2 S. 2; BGB § 554 Abs. 2; BGB § 903; EEG § 3; EEG § 4;
Vorinstanzen:
LG Bamberg, vom 04.02.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 O 226/08

Befugnis des Vermieters zur Anbringung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines vermieteten Hauses

OLG Bamberg, Beschluss vom 25.05.2009 - Aktenzeichen 3 U 23/09

DRsp Nr. 2010/9330

Befugnis des Vermieters zur Anbringung einer Photovoltaik-Anlage auf dem Dach eines vermieteten Hauses

Ist in einer zum Bestandteil des Mietvertrages gewordenen Baubeschreibung eine bestimmte Ausgestaltung der Dachfläche vereinbart, so ist der Vermieter nicht mehr befugt, gegen den Willen des Mieters dort nachträglich eine Photovoltaik-Anlage anzubringen.

1. Der Senat beabsichtigt, die Berufung der Beklagten gegen das Endurteil des Landgerichts Bamberg vom 04.02.2009, Az. 1 O 226/08, durch einstimmigen Beschluss gemäß § 522 Abs. 2 ZPO zurückzuweisen, weil das Rechtsmittel keine Aussicht auf Erfolg hat, der Rechtssache auch keine grundsätzliche Bedeutung zukommt und weder die Fortbildung des Rechts noch die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Berufungsgerichts erfordern.

2. Die Beklagten können hierzu bis zum 15.06.2009 schriftsätzlich Stellung nehmen.

Normenkette:

BGB § 535 Abs. 2 S. 2; BGB § 554 Abs. 2; BGB § 903; EEG § 3; EEG § 4;

Gründe: