BGH - Beschluss vom 11.03.2009
VIII ZB 70/07
Normen:
ZPO § 91a Abs. 1;
Fundstellen:
AGS 2009, 348
AnwBl 2009, 459
BGHReport 2009, 698
FamRZ 2009, 970
JurBüro 2009, 370
MDR 2009, 706
MittdtschPatAnw 2009, 246
NJW 2009, 1973
RVGreport 2009, 320
WuM 2009, 315
Vorinstanzen:
LG Duisburg, vom 14.08.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 13 T 103/07
AG Oberhausen, vom 11.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 39 C 3558/05

Befugnis eines Amtsgerichts zur Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits durch Beschluss im Falle eine Fehlens übereinstimmender Willenserklärungen i.R.e. Erledigungserklärung

BGH, Beschluss vom 11.03.2009 - Aktenzeichen VIII ZB 70/07

DRsp Nr. 2009/8451

Befugnis eines Amtsgerichts zur Entscheidung über die Kosten eines Rechtsstreits durch Beschluss im Falle eine Fehlens übereinstimmender Willenserklärungen i.R.e. Erledigungserklärung

Eine Kostenentscheidung nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO ist unzulässig, wenn der Beklagte nicht auf die in § 91a Abs. 1 Satz 1 ZPO geregelte Rechtsfolge hingewiesen worden ist, dass das Gericht - ebenso wie im Falle der übereinstimmenden Erledigungserklärung - über die Kosten des Rechtsstreits unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstands nach billigem Ermessen durch Beschluss entscheiden wird, falls der Beklagte der Erledigungserklärung des Klägers nicht fristgerecht widerspricht.

Tenor:

Die Rechtsbeschwerde der Kläger gegen den Beschluss der 13. Zivilkammer des Landgerichts Duisburg vom 14. August 2007 wird auf ihre Kosten zurückgewiesen.

Der Beschwerdewert beträgt bis zu 1.200 EUR.

Normenkette:

ZPO § 91a Abs. 1;

Gründe:

I.

Die Parteien streiten darüber, ob das Amtsgericht über die Kosten des Rechtsstreits durch Beschluss nach § 91a Abs. 1 Satz 2 ZPO entscheiden durfte.