BGH - Urteil vom 19.05.2009
IX ZR 89/08
Normen:
ZVG § 56; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 155;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1070
MDR 2009, 1068
NJW-RR 2010, 214
NZI 2009, 572
NZM 2009, 715
Rpfleger 2009, 635
WM 2009, 1438
Vorinstanzen:
LG Görlitz, vom 25.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 89/07
AG Görlitz, vom 21.09.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 C 313/07

Befugnis eines Zwangsverwalters zum Einklagen von Ansprüchen gegen den Ersteher eines Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Umfang der Rechte und Pflichten eines Zwangsverwalters für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung eines Grundstücks

BGH, Urteil vom 19.05.2009 - Aktenzeichen IX ZR 89/08

DRsp Nr. 2009/15028

Befugnis eines Zwangsverwalters zum Einklagen von Ansprüchen gegen den Ersteher eines Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten nach Aufhebung der Zwangsverwaltung; Umfang der Rechte und Pflichten eines Zwangsverwalters für eine ordnungsgemäße Nutzung und Verwaltung eines Grundstücks

Nach Aufhebung der Zwangsverwaltung ist der Zwangsverwalter nicht befugt, Ansprüche gegen den Ersteher des Grundstücks wegen der auf die Zeit nach dem Zuschlag entfallenden Lasten einzuklagen.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil der 2. Zivilkammer des Landgerichts Görlitz vom 25. April 2008 wird auf Kosten des Klägers zurückgewiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

ZVG § 56; ZVG § 152 Abs. 1; ZVG § 155;

Tatbestand:

Mit Beschluss vom 12. Dezember 2002 wurde der Kläger zum Zwangsverwalter des im Grundbuch des Amtsgerichts Görlitz von Görlitz auf Blatt bestellt, das an den Beklagten verpachtet war. Am 12. August 2004 erhielt der Beklagte im Zwangsversteigerungsverfahren über das genannte Grundstück den Zuschlag. Die Zwangsverwaltung wurde mit Beschluss vom 24. September 2004 aufgehoben. Im Beschluss heißt es: