BAG - Urteil vom 16.04.2013
9 AZR 731/11
Normen:
BGB § 133; BGB § 157; BGB § 184; BGB § 242; BGB § 613a; BUrlG § 1; BUrlG § 7; Rahmentarifvertrag für die gewerblichen Beschäftigten in der Gebäudereinigung (RTV vom 4. Oktober 2003) § 22;
Fundstellen:
AP TVG § 4 Ausschlussfristen Nr. 203
ArbRB 2013, 267
AuR 2013, 370
BAGE 145, 8
BB 2013, 1779
DB 2013, 10
DB 2013, 1672
DB 2013, 6
EzA-SD 2013, 12
NJW 2013, 8
NZA 2013, 850
ZIP 2013, 1783
Vorinstanzen:
LAG Köln, vom 07.06.2011 - Vorinstanzaktenzeichen 12 Sa 1530/10
ArbG Köln, vom 27.10.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 2 Ca 1492/10

Beginn der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den bisherigen Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang

BAG, Urteil vom 16.04.2013 - Aktenzeichen 9 AZR 731/11

DRsp Nr. 2013/17359

Beginn der Frist zur Geltendmachung von Ansprüchen gegen den bisherigen Arbeitgeber bei einem Betriebsübergang

Widerspricht der Arbeitnehmer bei einem Betriebsübergang dem Übergang seines Arbeitsverhältnisses, so läuft eine tarifliche Ausschlussfrist zur gerichtlichen Geltendmachung von Ansprüchen gegenüber dem bisherigen Arbeitgeber, die von dem Widerspruch abhängen, grundsätzlich erst ab dem Zugang des Widerspruchs. Orientierungssätze: 1. Wird in einer tariflichen Regelung eine schriftliche Geltendmachung gefordert, ist in dem Geltendmachungsschreiben eine Bezifferung der Forderung nicht erforderlich, wenn dem Schuldner die Höhe der gegen ihn erhobenen Forderung bekannt oder diese ohne Weiteres errechenbar ist und die schriftliche Geltendmachung erkennbar hiervon ausgeht. Das gilt auch für die Geltendmachung von Urlaubsabgeltungsansprüchen.