OLG Karlsruhe - Urteil vom 17.03.2009
17 U 453/08
Normen:
BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1;
Fundstellen:
OLGReport-Karlsruhe 2009, 414
ZIP 2009, 1611
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 13.06.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 42/07

Beginn der Verjährung in Regelfällen bei Änderung der Anschrift des Schuldners vor dem 1.1.2002

OLG Karlsruhe, Urteil vom 17.03.2009 - Aktenzeichen 17 U 453/08

DRsp Nr. 2009/15501

Beginn der Verjährung in Regelfällen bei Änderung der Anschrift des Schuldners vor dem 1.1.2002

Hat der Gläubiger in einem Überleitungsfall nach Art. 229 § 6 Abs. 4 Satz 1 EGBGB die ursprünglich vorhandene Kenntnis von der Anschrift des Schuldners vor dem 1. Januar 2002 verloren, weil der Schuldner seinen Wohnsitz gewechselt hat, so beginnt die regelmäßige Verjährungsfrist nach § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB erst zu laufen, wenn er von der neuen Anschrift des Schuldners Kenntnis erlangt hat oder ohne grobe Fahrlässigkeit hätte erlangen müssen.

Tenor:

1. Auf die Berufung der Klägerin wird das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 13. Juni 2008 - 3 O 42/07- im Kostenpunkt aufgehoben und im Übrigen dahin abgeändert, dass das Versäumnisurteil des Landgerichts Baden-Baden vom 9. Januar 2008 aufrechterhalten wird.

2. Der Beklagte trägt auch die weiteren Kosten des Rechtsstreits erster und zweiter Instanz.

3. Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 120 % des vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 120 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

4. Die Revision wird zugelassen.

5. Der Streitwert des Berufungsrechtszugs wird auf 27.609,76 € festgesetzt.

Normenkette:

BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4 S. 1;

Gründe: