KG - Urteil vom 01.09.2009
27 U 76/08
Normen:
BGB § 309 Nr. 9; BGB § 310 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3; AVB FernwärmeV § 32 Abs. 1;
Fundstellen:
KGReport 2009, 889
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 29.04.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 22 O 473/07

Begriff der Fernwärme im Sinne von AVB FernwärmeV

KG, Urteil vom 01.09.2009 - Aktenzeichen 27 U 76/08

DRsp Nr. 2009/21749

Begriff der Fernwärme im Sinne von AVB FernwärmeV

Fernwärme im Sinne der AVB FernwärmeV liegt auch dann vor, wenn ein Dritter die Wärme in einer im Eigentum des Grundstückseigentümer stehenden Heizungsanlage eigenverantwortlich erzeugt.

Tenor:

Auf die Berufung der Beklagten wird das am 29.04.2008 verkündete Urteil des Landgerichts Berlin - 22 O 473/07 - geändert:

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Rechtsstreits beider Instanzen zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des vollstreckbaren Betrages zuzüglich 10 % abwenden, wenn nicht die Gegenpartei vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages zuzüglich 10 % leistet.

Die Revision wird nicht zugelassen.

Normenkette:

BGB § 309 Nr. 9; BGB § 310 Abs. 2; BGB § 310 Abs. 3; AVB FernwärmeV § 32 Abs. 1;

Gründe:

I.