BGH - Urteil vom 04.09.2002
VIII ZR 251/01
Normen:
AGBG § 11 Nr. 14 lit. a (a.F.) ;
Fundstellen:
BGHReport 2003, 54
DB 2002, 2530
DStR 2003, 217
MDR 2002, 1423
NJW 2002, 3464
NJW 2002, 3464
WM 2003, 257
ZGS 2002, 385
Vorinstanzen:
OLG Rostock,
LG Rostock,

Begriff der gesonderten Erklärung

BGH, Urteil vom 04.09.2002 - Aktenzeichen VIII ZR 251/01

DRsp Nr. 2002/14761

Begriff der gesonderten Erklärung

»Zum Vorliegen einer gesonderten Erklärung im Sinne des § 11 Nr. 14 a AGBG a.F. (im Anschluß an BGHZ 148, 302).«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 14 lit. a (a.F.) ;

Tatbestand:

Die M. & Partner Sanitär- und Heizungsanlagen GmbH & Co. KG (im folgenden: Leasingnehmerin), deren Geschäftsführer der Beklagte war, trug der Klägerin am 28. März 1995 den Abschluß eines Leasingvertrags über eine neue CAD-Anlage mit einer Grundmietzeit von 48 Monaten und monatlichen Leasingraten von 1.769,29 DM zuzüglich Mehrwertsteuer an. Das von der Klägerin gestellte Antragsformular enthält auf der Vorderseite in der oberen Hälfte neben einem Stempelaufdruck des Händlers maschinenschriftlich eingetragene Angaben zur Leasingnehmerin, zur Leasingsache und zu den Leasingraten. Darunter steht kleingedruckter Vertragstext, der in einer eingerahmten Leerzeile um eine "abweichende Regelung" ergänzt werden kann. Das untere Viertel des Vertragsformulars ist durch eine durchgehende Linie abgetrennt. Unter dieser Linie befinden sich links eine näher beschriebene Einzugsermächtigung und drei unterstrichene Leerzeilen, in denen Angaben zur Bank und zum Konto des Leasingnehmers zu ergänzen sind. Darunter steht wiederum links in der gleichen kleinen Schrift, in der auch der übrige Text des Antragsformulars gedruckt ist: