BGH - Urteil vom 19.07.2001
IX ZR 411/00
Normen:
AGBG § 11 Nr. 14a ;
Fundstellen:
BB 2001, 2021
BGHZ 148, 302
DB 2001, 2444
MDR 2001, 1366
NJW 2001, 3186
ZIP 2001, 1544
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt/Main,
LG Gießen,

Formularmäßige Vereinbarung der Eigenhaftung des Vertreters

BGH, Urteil vom 19.07.2001 - Aktenzeichen IX ZR 411/00

DRsp Nr. 2001/10885

Formularmäßige Vereinbarung der Eigenhaftung des Vertreters

»a) Ist in der über den Hauptvertrag aufgenommenen Urkunde die Bestimmung über die Eigenhaftung des Vertreters räumlich in den Text des Hauptvertrages integriert, fehlt es grundsätzlich an der gesetzlich geforderten gesonderten Erklärung. b) Die fehlende räumliche Trennung ist nicht deshalb unschädlich, weil innerhalb der die Eigenhaftung des Vertreters betreffenden Formularbestimmung dessen Name handschriftlich eingesetzt ist und er eine auf die Mithaftung bezogene gesonderte Widerrufsbelehrung unterzeichnet hat.«

Normenkette:

AGBG § 11 Nr. 14a ;

Tatbestand:

Die Klägerin schloß mit dem früheren Beklagten zu 1) einen schriftlichen "Mietkauf-Vertrag" über eine Sattelzugmaschine zum Preise von 50.000 DM, zahlbar in 36 monatlichen Raten von je 1.602 DM. Der "Mietkäufer" wurde durch die Beklagte zu 2) (nachfolgend: Beklagte) vertreten.