OLG Celle - Urteil vom 03.03.1999
2 U 86/98
Normen:
BGB § 326 § 535 § 536 ; AGBG § 9 ;
Fundstellen:
DRsp I(133)678a-b
ZMR 1999, 469

Begriff der Wohnraummiete; Formularmäßige Auferlegung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

OLG Celle, Urteil vom 03.03.1999 - Aktenzeichen 2 U 86/98

DRsp Nr. 2000/1646

Begriff der Wohnraummiete; Formularmäßige Auferlegung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter

»a. Für die rechtliche Qualifizierung eines Vertrages als Wohnraummiete kommt es grundsätzlich nicht auf die tatsächliche Nutzung der Räume, sondern auf die von den Parteien getroffene Zweckbestimmung an.b. Bei der Vermietung von Wohnräumen, nicht aber bei der mietweisen Überlassung von Gewerberäumen, hält eine AGB-Klausel, die dem Mieter die Verpflichtung zu Schönheitsreparaturen auferlegt, einer Inhaltskontrolle nach § 9 AGBG nicht stand, wenn der Mieter zugleich aufgrund einer Individualabrede eine Anfangsrenovierung durchzuführen hat.«

Normenkette:

BGB § 326 § 535 § 536 ; AGBG § 9 ;

Hinweise:

Vgl. auch die zusammenfassende Darstellung von Rechtsanwalt Robert Harsch, Lörrach, MDR 1999, 325 ("Schönheitsreparaturen in Mieträumen bei Vertragsende").

Fundstellen