Die am 6. August 2013 per Telefax bei dem Landgericht Hannover eingegangene sofortige Beschwerde der Klägerin vom gleichen Tag gegen den am 23. Juli 2013 zugestellten Beschluss der Einzelrichterin des Landgerichts Hannover vom 18. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.
Die Rechtsbeschwerde wird nicht zugelassen.
Der Wert des Beschwerdeverfahrens wird auf 131.930,00 € festgesetzt.
I.
Die Klägerin ist gemäß Mietvertrag vom 27./30. April 2007 Vermieterin von Räumlichkeiten nebst Inventar zum Betrieb eines Fitness und Wellness Centrums in H. Der monatliche Mietzins beläuft sich seit August 2009 auf insgesamt 26.386,00 € (14.400,00 € Nettomiete, 7.773,11 € Nebenkostenvorauszahlung, 4.212,89 € Umsatzsteuer).
Die Klägerin hat mit Mahnbescheid vom 24. Februar 2012 zunächst Mietzins für den Zeitraum 31. Juli 2011 bis 6. Februar 2012 geltend gemacht.
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