BGH - Urteil vom 12.06.2007
X ZR 87/06
Normen:
BGB § 651c § 651f § 651g Abs. 1 ; BGB-InfoV § 6 Abs. 2 Nr. 8, Abs. 4 S. 1 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 1161
DAR 2008, 468
MDR 2007, 1410
NJW 2007, 2549
TranspR 2007, 377
ZGS 2007, 287
zfs 2008, 76
Vorinstanzen:
OLG Celle, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 255/05
LG Hannover, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 231/05

Begriff des Reisemangels; Anforderungen an den Hinweis des Reiseveranstalters auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Reisemängeln; Rechtsfolgen des Unterlassens von Hinweisen

BGH, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen X ZR 87/06

DRsp Nr. 2007/14156

Begriff des Reisemangels; Anforderungen an den Hinweis des Reiseveranstalters auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Reisemängeln; Rechtsfolgen des Unterlassens von Hinweisen

»a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen.b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1 BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.