OLG Celle, vom 20.07.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 255/05
LG Hannover, vom 20.09.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 18 O 231/05
Begriff des Reisemangels; Anforderungen an den Hinweis des Reiseveranstalters auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Reisemängeln; Rechtsfolgen des Unterlassens von Hinweisen
BGH, Urteil vom 12.06.2007 - Aktenzeichen X ZR 87/06
DRsp Nr. 2007/14156
Begriff des Reisemangels; Anforderungen an den Hinweis des Reiseveranstalters auf die Ausschlussfrist für die Geltendmachung von Ansprüchen wegen Reisemängeln; Rechtsfolgen des Unterlassens von Hinweisen
»a) Die Beeinträchtigung, die ein Reisender durch eine Verletzung der Verkehrssicherungspflicht des Reiseveranstalters erleidet, kann einen Reisemangel darstellen.b) Eine § 6 Abs. 4 Satz 1 BGB-InfoV genügende Verweisung des Reiseveranstalters auf Prospektangaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1BGB muss zumindest einen Hinweis auf die Existenz von Ausschlussfristen und auf deren Fundstelle im Prospekt enthalten.c) Der Ersatz von Angaben über die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1BGB in der Reisebestätigung durch Verweisung auf den Prospekt setzt zumindest bei einer Buchung im Reisebüro voraus, dass der Reiseveranstalter dem Reisenden den Prospekt ausgehändigt hat.d) Wenn der Reiseveranstalter seine Pflicht zum Hinweis auf die Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1BGB nicht erfüllt hat, besteht eine widerlegliche Vermutung dafür, dass die Fristversäumung des Reisenden entschuldigt ist.e) Die Versäumung der Ausschlussfrist des § 651g Abs. 1BGB ist entschuldigt, soweit der Reisende gesundheitliche Spätschäden geltend macht, die für ihn persönlich bis zum Fristablauf nicht vorhersehbar waren.
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