BGH - Urteil vom 24.01.1992
V ZR 262/90
Normen:
BGB § 164 § 166 ;
Fundstellen:
BB 1992, 456
BGHR BGB § 166 Abs. 1 Juristische Person 2
BGHR BGB § 31 Wissenszurechnung 4
BGHR BGB § 463 Satz 2 Wissenszurechnung 2
BGHR BGB § 89 Wissenszurechnung 1
BGHZ 117, 104
DB 1992, 1235
DRsp I(112)172c-d
DRsp I(130)354c
DÖV 1992, 498
MDR 1992, 480
NJW 1992, 1099
WM 1992, 792
Vorinstanzen:
OLG Stuttgart,

Begriff des »Wissenvertreters« und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu Lasten des Geschäftsherrn; keine - in diesem Sinne zu folgernde - Wissensvertretung der Gemeinde durch einen Bauaufsichtsamts-Sachbearbeiter, soweit es um Informationen für den Privatrechtsverkehr der Gemeinde geht

BGH, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen V ZR 262/90

DRsp Nr. 1992/420

Begriff des »Wissenvertreters« und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu Lasten des Geschäftsherrn; keine - in diesem Sinne zu folgernde - Wissensvertretung der Gemeinde durch einen Bauaufsichtsamts-Sachbearbeiter, soweit es um Informationen für den Privatrechtsverkehr der Gemeinde geht

c. Begriff des »Wissenvertreters« und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu Lasten des Geschäftsherrn; d. keine - in diesem Sinne zu folgernde - Wissensvertretung der Gemeinde durch einen Bauaufsichtsamts-Sachbearbeiter, soweit es um Informationen für den Privatrechtsverkehr der Gemeinde geht.

Normenkette:

BGB § 164 § 166 ;