Begriff des »Wissenvertreters« und Zurechnung seines Wissens analog § 166 BGB zu Lasten des Geschäftsherrn; keine - in diesem Sinne zu folgernde - Wissensvertretung der Gemeinde durch einen Bauaufsichtsamts-Sachbearbeiter, soweit es um Informationen für den Privatrechtsverkehr der Gemeinde geht
BGH, Urteil vom 24.01.1992 - Aktenzeichen V ZR 262/90
DRsp Nr. 1992/420
Begriff des »Wissenvertreters« und Zurechnung seines Wissens analog § 166BGB zu Lasten des Geschäftsherrn; keine - in diesem Sinne zu folgernde - Wissensvertretung der Gemeinde durch einen Bauaufsichtsamts-Sachbearbeiter, soweit es um Informationen für den Privatrechtsverkehr der Gemeinde geht
c. Begriff des »Wissenvertreters« und Zurechnung seines Wissens analog § 166BGB zu Lasten des Geschäftsherrn;d. keine - in diesem Sinne zu folgernde - Wissensvertretung der Gemeinde durch einen Bauaufsichtsamts-Sachbearbeiter, soweit es um Informationen für den Privatrechtsverkehr der Gemeinde geht.