Den Klägern gehören die 110 Wohnungen mit Garagen und Abstellplätzen der Wohnanlage B. Straße in M. Die frühere Eigentümerin der Wohnanlage, die H. L., hat sie mit Vertrag vom 24. März 1977 an die Beklagte B. D. vermietet. In § 2 des Mietvertrages ist vereinbart, das Mietobjekt werde der Mieterin zur Benutzung durch die US-Streitkräfte für Wohnzwecke überlassen. § 4 Nr. 3 des Mietvertrages enthält die Abrede, Mietzinserhöhungen seien nur im Rahmen von Artikel 3 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes möglich. In § 3 des Mietvertrages ist eine Vertragsdauer bis 31. März 1982 mit Verlängerungsmaßgeblichkeit vereinbart. Ein Nachtrag zum Mietvertrag enthält die Abrede, eine Kündigung des Vermieters könne "nur gemäß § 565 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden".
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