BGH - Urteil vom 13.02.1985
VIII ZR 36/84
Normen:
BGB § 535, § 536, § 564b;
Fundstellen:
BGHZ 94, 11
DRsp I(133)312c-d
MDR 1986, 46
NJW 1985, 1772
WM 1985, 612
WuM 1985, 288
ZMR 1985, 228

Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des Wohnraumbedarfs der US-Streitkräfte

BGH, Urteil vom 13.02.1985 - Aktenzeichen VIII ZR 36/84

DRsp Nr. 1992/4496

Begriff des Wohnraumietvertrages; Mietvertrag der Bundesrepublik Deutschland zur Deckung des Wohnraumbedarfs der US-Streitkräfte

»Der Mietvertrag, den die Bundesrepublik Deutschland mit dem Vermieter von Wohnungseigentum abschließt, um der ihr nach dem Natotruppenstatut und dem Zusatzabkommen zum Natotruppenstatut obliegenden Verpflichtung zur Deckung des Wohnraumbedarfs der US-Streitkräfte nachzukommen, ist kein Wohnraummietvertrag.«

Normenkette:

BGB § 535, § 536, § 564b;

Tatbestand:

Den Klägern gehören die 110 Wohnungen mit Garagen und Abstellplätzen der Wohnanlage B. Straße in M. Die frühere Eigentümerin der Wohnanlage, die H. L., hat sie mit Vertrag vom 24. März 1977 an die Beklagte B. D. vermietet. In § 2 des Mietvertrages ist vereinbart, das Mietobjekt werde der Mieterin zur Benutzung durch die US-Streitkräfte für Wohnzwecke überlassen. § 4 Nr. 3 des Mietvertrages enthält die Abrede, Mietzinserhöhungen seien nur im Rahmen von Artikel 3 des Zweiten Wohnraumkündigungsschutzgesetzes möglich. In § 3 des Mietvertrages ist eine Vertragsdauer bis 31. März 1982 mit Verlängerungsmaßgeblichkeit vereinbart. Ein Nachtrag zum Mietvertrag enthält die Abrede, eine Kündigung des Vermieters könne "nur gemäß § 565 Abs. 2 BGB ausgesprochen werden".