BGH - Urteil vom 20.06.2007
VIII ZR 303/06
Normen:
BGB § 558 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 852
MDR 2007, 1302
MietRB 2007, 256
NJW 2007, 2546
NZM 2007, 639
WuM 2007, 452
ZGS 2007, 285
Vorinstanzen:
LG Halle, vom 25.10.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 2 S 137/06
AG Halle/Saale - 92 C 840/06 - 28.4.2006,

Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens

BGH, Urteil vom 20.06.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 303/06

DRsp Nr. 2007/14149

Begründetheit eines Mieterhöhungsverlangens

»Einem Mieterhöhungsverlangen nach § 558 BGB steht nicht entgegen, dass die Ausgangsmiete unter der - seit Vertragsbeginn unveränderten - ortsüblichen Vergleichsmiete liegt (Fortführung von BGH, Urteil vom 6. Juli 2005 - VIII ZR 322/04, NJW 2005, 2521).«

Normenkette:

BGB § 558 ;

Tatbestand:

Die Beklagten mieteten von der Klägerin mit Vertrag vom 19. August 2004 eine 56,98 qm große Wohnung in H. zu einem monatlichen Mietzins von 227,92 EUR (4,-- EUR je qm). Die ortsübliche Vergleichsmiete belief sich damals auf 4,60 EUR je qm.

Mit Schreiben vom 26. September 2005 verlangte die Klägerin von den Beklagten unter Bezugnahme auf den örtlichen Mietspiegel Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete um 15,-- EUR monatlich ab 1. Dezember 2005. Auch die erhöhte Miete lag mit 4,26 EUR je qm noch unter der unveränderten ortsüblichen Vergleichsmiete von 4,60 EUR je qm. Die Beklagten stimmten der verlangten Mieterhöhung nicht zu.

Das Amtsgericht hat die Klage auf Zustimmung zur Erhöhung der Nettomiete auf 242,92 EUR ab 1. Dezember 2005 abgewiesen. Auf die Berufung der Klägerin hat das Landgericht die Beklagten entsprechend dem Antrag der Klägerin verurteilt. Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision verfolgen die Beklagten ihr Begehren auf Klageabweisung weiter.

Entscheidungsgründe: