BGH - Urteil vom 03.02.2016
VIII ZR 94/15
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 15.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 347/14
LG Gießen, vom 18.03.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 229/14

Begründung des Mieterhöhungsbegehrens durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel

BGH, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 94/15

DRsp Nr. 2016/4312

Begründung des Mieterhöhungsbegehrens durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. März 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagten auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 66,49 € ab dem 1. Januar 2014 für die von ihnen bewohnte Wohnung in B. N. in Anspruch. Die 75,98 qm große Wohnung gehört zu einer aus vier mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage, die Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet wurde.

Das Mieterhöhungsbegehren vom 24. Oktober 2013 nimmt zur Begründung auf ein beigefügtes Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen W. vom 14. Oktober 2013 Bezug, das in der Art eines "Typengutachtens" Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die dortigen Zwei-, Drei- und Vierzimmerwohnungen enthält.