BGH - Urteil vom 03.02.2016
VIII ZR 66/15
Normen:
BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;
Vorinstanzen:
AG Friedberg, vom 29.08.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 2 C 558/14
LG Gießen, vom 18.02.2015 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 228/14

Begründung des Mieterhöhungsbegehrens durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel

BGH, Urteil vom 03.02.2016 - Aktenzeichen VIII ZR 66/15

DRsp Nr. 2018/2870

Begründung des Mieterhöhungsbegehrens durch Beifügung eines Sachverständigengutachtens; Anforderungen an ein im Prozess zum Nachweis der ortsüblichen Vergleichsmiete vom Gericht einzuholendes Sachverständigengutachten als Beweismittel

Tenor

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Gießen vom 18. Februar 2015 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Normenkette:

BGB § 558; BGB § 558a Abs. 1; BGB § 558a Abs. 2 Nr. 3;

Tatbestand

Die Klägerin nimmt die Beklagte auf Zustimmung zu einer Mieterhöhung um monatlich 54,45 € ab dem 1. März 2014 für die von ihr bewohnte Wohnung in B. N. in Anspruch. Die 75,98 qm große Dreizimmerwohnung gehört zu einer aus vier mehrgeschossigen Mehrfamilienhäusern bestehenden Wohnanlage, die Mitte der 70er Jahre des vorigen Jahrhunderts errichtet wurde. Das Mieterhöhungsbegehren vom 19. Dezember 2013 nimmt zur Begründung auf ein beigefügtes Gutachten der öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen W. vom 14. Oktober 2013 Bezug, das in der Art eines "Typengutachtens" Angaben zur ortsüblichen Vergleichsmiete für die dortigen Zwei-, Dreiund Vierzimmerwohnungen enthält.