BGH - Versäumnisurteil vom 06.04.2011
VIII ZR 199/10
Normen:
WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 779
MietRB 2011, 203
NJW-RR 2011, 948
NZM 2011, 545
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 09.07.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 11 S 141/09
AG Brandenburg, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 37 C 312/08

Begründung einer Mieterhöhung für eine öffentlich geförderte Wohnung

BGH, Versäumnisurteil vom 06.04.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 199/10

DRsp Nr. 2011/10274

Begründung einer Mieterhöhung für eine öffentlich geförderte Wohnung

Zu den Anforderungen an die Begründung einer Mieterhöhung nach § 10 Abs. 1 WoBindG.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 11. Zivilkammer des Landgerichts Potsdam vom 9. Juli 2010 im Kostenpunkt und insoweit aufgehoben, als zum Nachteil der Klägerin erkannt worden ist.

Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil des Amtsgerichts Brandenburg an der Havel vom 25. September 2009 wird vollumfänglich zurückgewiesen.

Die Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

WoBindG § 10 Abs. 1 S. 2;

Tatbestand:

Die Beklagte ist seit 1993 Mieterin einer Wohnung der Klägerin. Nach § 1 des Mietvertrags handelt es sich um öffentlich geförderten Wohnraum im Sinne des II. Wohnungsbaugesetzes.

Mit Schreiben vom 10. April 2007 erhöhte die Klägerin die Miete ab 1. Mai 2007 nach § 10 Abs. 1 WoBindG um monatlich 36,27 €, weil sich ihre Kosten infolge des Auslaufens einer öffentlichen Förderung durch ein Darlehen der Investitionsbank des Landes Brandenburg erhöht hatten. Dem Mieterhöhungsschreiben war eine als "Berechnung der Durchschnittsmiete" bezeichnete Anlage beigefügt, in der die laufenden Aufwendungen der Klägerin angegeben waren. Die Beklagte zahlte die erhöhte Miete erst ab September 2007.