BGH - Beschluss vom 24.03.2016
IX ZR 157/14
Normen:
InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 259 Abs. 3; InsO § 270b Abs. 3;
Fundstellen:
DB 2016, 1013
DB 2016, 6
DZWIR 2016, 489
DZWIR 26, 489
MDR 2016, 1232
NJW 2016, 9
NJW-RR 2016, 690
NZI 2016, 443
NZI 2016, 6
WM 2016, 805
ZIP 2016, 831
ZInsO 2016, 903
Vorinstanzen:
LG Dresden, vom 16.12.2013 - Vorinstanzaktenzeichen 10 O 1289/13
OLG Dresden, vom 18.06.2014 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 106/14

Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung; Fortführung eines Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan; Erhalt der anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

BGH, Beschluss vom 24.03.2016 - Aktenzeichen IX ZR 157/14

DRsp Nr. 2016/7626

Begründung von Masseverbindlichkeiten durch den Schuldner im Eröffnungsverfahren zur Vorbereitung einer Sanierung; Fortführung eines Anfechtungsprozesses durch den Insolvenzverwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan; Erhalt der anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens

Führt der Insolvenzverwalter oder der Sachwalter im Insolvenzverfahren mit Eigenverwaltung des Schuldners aufgrund einer Ermächtigung im Insolvenzplan einen Anfechtungsprozess fort, bleiben die anfechtungsrechtlichen Beschränkungen der Einwendungs- und Aufrechnungsmöglichkeiten des Anfechtungsgegners auch nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens erhalten.

Tenor

Die Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision in dem Urteil des 13. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 18. Juni 2014 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.

Der Wert des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde wird auf 71.998,11 € festgesetzt.

Normenkette:

InsO § 130 Abs. 1 S. 1 Nr. 2; InsO § 259 Abs. 3; InsO § 270b Abs. 3;

Gründe

I.