Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung im Verfahren gem. §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29 FGG zu trennen von Abwehransprüche aus § 1004 BGB
OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 10/01
DRsp Nr. 2002/5631
Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung im Verfahren gem. §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1WEG, 27, 29FGG zu trennen von Abwehransprüche aus § 1004BGB
In der sofortigen Beschwerden nach §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1WEG, 27, 29FGG ist Gegenstand die regelmäßige Nutzung, also letztlich die Frage des "ob" (welche Nutzung ist generell erlaubt) und nicht das "wie" (welche Abwehransprüche ergeben sich bei gelegentlicher Überschreitung der zulässigen Nutzung). Diese sind dem Anspruch aus § 1004BGB vorbehalten.