OLG Hamburg - Beschluss vom 26.02.2002
2 Wx 10/01
Normen:
BGB § 1004 ; FGG § 27 § 29 ; WEG § 45 § 47 § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 § 7 Abs. 3 § 48 Abs. 3 ;
Fundstellen:
NZM 2002, 612
OLGReport-Hamburg 2002, 357
ZMR 2002, 455
Vorinstanzen:
LG Hamburg, - Vorinstanzaktenzeichen 318 T 223/00

Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung im Verfahren gem. §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29 FGG zu trennen von Abwehransprüche aus § 1004 BGB

OLG Hamburg, Beschluss vom 26.02.2002 - Aktenzeichen 2 Wx 10/01

DRsp Nr. 2002/5631

Bei der Nutzung von Wohnungs-Teileigentum ist die Frage der regelmäßigen Nutzung im Verfahren gem. §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29 FGG zu trennen von Abwehransprüche aus § 1004 BGB

In der sofortigen Beschwerden nach §§ 45, 43 Abs. 1 Nr. 1 WEG, 27, 29 FGG ist Gegenstand die regelmäßige Nutzung, also letztlich die Frage des "ob" (welche Nutzung ist generell erlaubt) und nicht das "wie" (welche Abwehransprüche ergeben sich bei gelegentlicher Überschreitung der zulässigen Nutzung). Diese sind dem Anspruch aus § 1004 BGB vorbehalten.

Normenkette:

BGB § 1004 ; FGG § 27 § 29 ; WEG § 45 § 47 § 43 Abs. 1 Nr. 1 § 43 Abs. 4 Nr. 1 § 10 Abs. 1 S. 2 § 14 Abs. 1 § 7 Abs. 3 § 48 Abs. 3 ;

Gründe: