I.
Die Klägerin hat den Beklagten nach fristloser Kündigung auf Räumung der ihm befristet bis zum 01. Juni 2006 vermieteten Räumlichkeiten (Klageantrag zu 1.) und auf Zahlung einer Nutzungsentschädigung vom mtl. 522 EUR für die Zeit ab September 2005 bis zur Räumung (Klageantrag zu 2.) in Anspruch genommen. Sie hat überdies Feststellung beantragt, dass der Beklagte verpflichtet sei, an sie von September 2005 bis Mai 2006 mtl. 522 EUR zu zahlen, im Falle der Weitervermietung der Mieträume indes lediglich die Differenz aus 522 EUR und dem aufgrund der Weitervermietung von der Klägerin tatsächlich erzielten Mietzins (Klageantrag zu 3.). Das Landgericht hat durch inzwischen rechtskräftiges Versäumnisurteil den Klageanträgen entsprochen.
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