Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil der 8. Zivilkammer des Landgerichts Braunschweig vom 13. August 2012 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Die Klägerin, eine Leasinggesellschaft, schloss im August 2007 mit der Beklagten einen Leasingvertrag über einen PKW Audi Q7 Kilometerabrechnung und einer Laufzeit von 36 Monaten. Dem Vertrag lagen die Leasingbedingungen der Klägerin für Geschäftsfahrzeuge in der Fassung von Dezember 2005 (im Folgenden: AGB-LV) zugrunde. Dort heißt es in Abschnitt IV. 1:
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