LG Hamburg - Beschluss vom 11.09.1995
311 O 183/95
Normen:
GKG § 16 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 9 ;
Fundstellen:
WuM 1996, 287

Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Ausführung von Instandsetzungsarbeiten

LG Hamburg, Beschluss vom 11.09.1995 - Aktenzeichen 311 O 183/95

DRsp Nr. 2001/10174

Bemessung des Streitwerts bei Klage auf Ausführung von Instandsetzungsarbeiten

Der Wert des Streitgegenstandes für eine Klage gegen den Vermieter auf Ausführung von Instandsetzungsarbeiten ist nach dem 3 1/2fachen Jahresbetrag der möglichen Mietminderung zu bemessen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 1, § 12 Abs. 1 ; ZPO §§ 3, 9 ;

Gründe: