OLG Celle - Beschluss vom 19.11.2002
2 W 88/02
Normen:
GKG § 16 Abs. 2 ;
Fundstellen:
OLGReport-Celle 2003, 115
Vorinstanzen:
LG Hannover, - Vorinstanzaktenzeichen 8 O 121/02

Bemessung des Streitwerts für Räumungsklagen

OLG Celle, Beschluss vom 19.11.2002 - Aktenzeichen 2 W 88/02

DRsp Nr. 2004/7987

Bemessung des Streitwerts für Räumungsklagen

Auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes sind Nebenkostenvorauszahlungen bei der Bemessung des Streitwerts für Räumungsklagen nicht zu berücksichtigen.

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 2 ;

Gründe:

Die gemäß §§ 25 III GKG, 9 II 1 BRAGO zulässige Streitwertbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg. Dabei hat der Senat die Beschwerde dahin ausgelegt, dass sie nicht von den durch die Festsetzung eines vermeintlich zu niedrigen Streitwertes nicht beschwerten Klägern, sondern durch deren Prozessbevollmächtigte eingelegt worden ist.

Die Befugnis des Senats, den Streitwert von Amts wegen abweichend von der Abhilfeentscheidung des Einzelrichters der 8. Zivilkammer des Landgerichts Hannover wieder auf den ursprünglichen Wert festzusetzen, folgt aus § 25 II 2 GKG.

Mit Recht hat das Landgericht den Streitwert in dem angefochtenen Beschluss vom 2. Mai 2002 auf den Jahresbetrag der unstreitigen Miete festgesetzt, § 16 II GKG.

Auch nach Inkrafttreten des Mietrechtsreformgesetzes hält der Senat daran fest, dass Nebenkostenvorauszahlungen den Streitwert der Räumungsklage nicht erhöhen. Insoweit wird auf die zutreffenden, den Senat in jeder Hinsicht überzeugenden Erwägungen in dem ausführlich begründeten Beschluss des Landgerichts Rostock vom 23. August 2002 (vgl. NZM 2002, 857) Bezug genommen.