BGH - Versäumnisurteil vom 02.03.2011
VIII ZR 163/10
Normen:
BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 573c Abs. 1;
Fundstellen:
ZMR 2012, 182
Vorinstanzen:
AG Berlin-Pankow-Weißensee, vom 14.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 100 C 268/09
LG Berlin, vom 11.05.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 65 S 482/09

Benachteiligung des Mieters aufgrund dessen Bindung an den Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren

BGH, Versäumnisurteil vom 02.03.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 163/10

DRsp Nr. 2011/7210

Benachteiligung des Mieters aufgrund dessen Bindung an den Mietvertrag über einen Zeitraum von mehr als vier Jahren

Ein formularmäßiger Kündigungsausschluss ist unwirksam, wenn der Mieter für mehr als vier Jahre - gerechnet vom Zeitpunkt des Vertragsschlusses bis zu dem Zeitpunkt, zu dem der Mieter den Vertrag erstmals beenden kann - gebunden wird.

Auf die Rechtsmittel der Klägerin werden das Urteil der Zivilkammer 65 des Landgerichts Berlin vom 11. Mai 2010 - auch im Kostenpunkt - aufgehoben und das Urteil des Amtsgerichts Pankow/Weißensee vom 14. Oktober 2009 abgeändert.

Es wird festgestellt, dass das Mietverhältnis zwischen den Parteien gemäß Mietvertrag vom 3. Mai 2007 über die zu Wohnzwecken vermietete Nutzungseinheit Nr. im Hause P. straße in B., 2. OG rechts, mit einer Wohnfläche von 74,58 qm zum 31. Juli 2009 beendet ist.

Die Beklagte trägt die Kosten des Rechtsstreits.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 307 Abs. 1 S. 1; BGB § 573c Abs. 1;

Tatbestand

Die Klägerin ist Mieterin einer preisgebundenen Wohnung der Beklagten in B. .

In § 2 Abs. 1 des Mietvertrags der Parteien vom 3. Mai 2007 heißt es: