BGH - Urteil vom 13.10.2010
VIII ZR 98/10
Normen:
BGB § 546; BGB § 551 Abs. 3 S. 3; BGB § 575 Abs. 4;
Fundstellen:
MietRB 2010, 349
NJW 2011, 59
NZM 2011, 28
WM 2011, 181
ZIP 2011, 89
ZIP-aktuell 2010, Nr. 292
Vorinstanzen:
AG Rheinberg, vom 20.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 12 C 498/08
LG Kleve, vom 25.03.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 6 S 129/09

Benennung eines insolvenzfesten Kontos des Vermieters als Zahlungsvoraussetzung einer Mietkaution

BGH, Urteil vom 13.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 98/10

DRsp Nr. 2010/19620

Benennung eines insolvenzfesten Kontos des Vermieters als Zahlungsvoraussetzung einer Mietkaution

Der Mieter darf die Zahlung der Kaution an den Vermieter von der Benennung eines insolvenzfesten Kontos abhängig machen.

Auf die Revision der Beklagten wird das Urteil der 6. Zivilkammer des Landgerichts Kleve vom 25. März 2010 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 546; BGB § 551 Abs. 3 S. 3; BGB § 575 Abs. 4;

Tatbestand

Die Beklagten haben von den Klägern ab März 2007 auf einem Gutshof eine Wohnung zu einer Miete von monatlich 1.000 € zuzüglich Nebenkosten sowie mit einem weiteren Vertrag sechs Pferdeboxen nebst angrenzendem Weideland gemietet. Beide Verträge sollten voneinander abhängig sein.

Die Mietverträge enthalten unter anderem folgende Regelungen:

"§ 2 Mietdauer Der Mietvertrag beginnt am: 01.03.2007

1. □ Er läuft auf unbestimmte Zeit.

2. x Nur für Wohnraummietverträge (Kündigungsausschluss)

Die Parteien vereinbaren, dass wechselseitig auf die Dauer von 10 Jahren ab Vertragsbeginn auf ihr Recht zur ordentlichen Kündigung des Mietvertrages verzichtet wird.

Eine Kündigung ist erstmals nach Ablauf des Zeitraums von 10 Jahren mit der gesetzlichen Frist zulässig.