BGH - Urteil vom 28.04.2004
VIII ZR 177/03
Normen:
BGB § 558 Abs. 3 ;
Fundstellen:
BGHReport 2004, 1071
DB 2004, 2317
MDR 2004, 990
NZM 2004, 735
WuM 2004, 348
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main,
AG Frankfurt/Main,

Berechnung der Kappungsgrenze

BGH, Urteil vom 28.04.2004 - Aktenzeichen VIII ZR 177/03

DRsp Nr. 2004/9652

Berechnung der Kappungsgrenze

»Bei Berechnung der Kappungsgrenze bleibt eine Mieterhöhung wegen gestiegener Kapitalkosten nicht außer Betracht.«

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 3 ;

Tatbestand:

Die Klägerin verlangt von dem Beklagten Zustimmung zu einer Erhöhung der Miete.

Der Beklagte mietete mit Vertrag vom 7. Juni 1979 von der Klägerin eine Wohnung in F.. Es handelte sich um preisgebundenen Wohnraum. Seit 1. April 1998 betrug die monatliche Grundmiete 532,60 DM (272,31 EURO). Nachdem ein öffentlicher Zinszuschuß infolge der planmäßigen Tilgung eines Darlehens entfallen war, erhöhte die Klägerin mit Schreiben vom 9. November 2000 die Grundmiete wegen gestiegener Kapitalkosten rückwirkend zum 1. Oktober 2000 auf 765,30 DM (391,29 EURO). Nachfolgend endete die Preisbindung.

Mit Schreiben vom 27. November 2001 verlangte die Klägerin von dem Beklagten unter Bezugnahme auf einen Mietspiegel die Zustimmung zu einer Erhöhung der Grundmiete um 58,69 EURO auf 449,98 EURO mit Wirkung zum 1. Februar 2002. Die ortsübliche Vergleichsmiete wird dadurch nicht überschritten. Der Beklagte erteilte die Zustimmung nicht. Die Parteien streiten über die Frage, ob die Kostenmieterhöhung vom 9. November 2000 in die Berechnung der Kappungsgrenze einzubeziehen ist.