Die Berufung der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Bonn vom 30.01.2018 (Az.
Die Kosten der Berufung trägt die Klägerin.
Das angefochtene wie auch dieses Urteil sind vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagten vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leisten.
Die Revision wird nicht zugelassen.
I.
Die Parteien streiten über die Geltung und Auslegung vertraglicher Vereinbarungen als Grundlage für die Berechnung eines Ausgleichsanspruchs der Beklagten für die Übernahme ihrer Gesellschaftsanteile durch die Klägerin.
1. 2. 1. 2. 3. d) e) f) g)
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