BGH - Beschluß vom 15.08.2007
XII ZB 82/07
Normen:
ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 520 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2007, 2258
BGHReport 2008, 37
Brak-Mitt 2007, 259
FamRZ 2007, 1724
MDR 2008, 40
NJ 2008, 80
NJW-RR 2008, 76
Vorinstanzen:
LG Potsdam, vom 04.04.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 S 173/06
AG Potsdam, vom 01.08.2006 - Vorinstanzaktenzeichen 29 C 465/05

Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist

BGH, Beschluß vom 15.08.2007 - Aktenzeichen XII ZB 82/07

DRsp Nr. 2007/16012

Berechnung des Endes einer verlängerten Berufungsbegründungsfrist

»a) Wird die Frist zur Begründung der Berufung um einen bestimmten Zeitraum verlängert und fällt der letzte Tag der ursprünglichen Frist auf einen Samstag, Sonntag oder allgemeinen Feiertag, so beginnt der verlängerte Teil der Frist erst mit dem Ablauf des nächstfolgenden Werktages (Anschluss an BGH Beschluss vom 14. Dezember 2005 - IX ZB 198/04 - NJW 2006, 700).b) Hat das Berufungsgericht die Begründungsfrist hingegen bis zu einem konkret bezeichneten Tag verlängert, kommt es auf den Beginn der verlängerten Frist nicht an. Wenn das Berufungsgericht die beantragte Fristverlängerung nur teilweise bewilligt hat, kommt eine darauf gestützte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Begründungsfrist nur ausnahmsweise bei einem Verstoß gegen die Anforderungen an ein faires Verfahren in Betracht (Abgrenzung zu BGH Beschluss vom 23. Oktober 2003 - V ZB 44/03 - NJW-RR 2004, 785).«

Normenkette:

ZPO § 85 Abs. 2 § 233 § 520 Abs. 2 ;

Gründe: