BGH - Urteil vom 11.06.2010
V ZR 144/09
Normen:
BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311b Abs. 1;
Vorinstanzen:
LG Freiburg, vom 13.10.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 5 O 297/07
OLG Karlsruhe, vom 03.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 138/08

Berechnung des Vertrauensschadens i.R.e. Mietvertrages bei Entziehung des Wohnrechts des Mieters durch anderweitige Vermietung eines Teils der Wohnung; Beweispflichten des auf Ersatz des Erfüllungsinteresses klagenden Geschädigten bzgl. einer Aufklärungspflichtverletzung

BGH, Urteil vom 11.06.2010 - Aktenzeichen V ZR 144/09

DRsp Nr. 2010/13400

Berechnung des Vertrauensschadens i.R.e. Mietvertrages bei Entziehung des Wohnrechts des Mieters durch anderweitige Vermietung eines Teils der Wohnung; Beweispflichten des auf Ersatz des Erfüllungsinteresses klagenden Geschädigten bzgl. einer Aufklärungspflichtverletzung

Ersatz des Erfüllungsinteresses kommt als Folge einer Aufklärungspflichtverletzung bei Vertragsschluss nur ausnahmsweise in Betracht, wenn festgestellt werden kann, dass die aufklärungspflichtige Partei - wäre der verschwiegene Umstand während der Vertragsverhandlungen bekannt geworden - den Vertrag zu den von dem Geschädigten nunmehr erstrebten Bedingungen geschlossen hätte.

Auf die Revision der Klägerin wird das Urteil des 13. Zivilsenats in Freiburg des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 3. Juli 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 241 Abs. 2; BGB § 280 Abs. 1; BGB § 311 Abs. 2; BGB § 311b Abs. 1;

Tatbestand