OLG Frankfurt/Main - Urteil vom 27.06.2012
17 U 13/12
Normen:
BGB § 307 Abs. 2; BGB § 313 Abs. 3; BGB § 323; BGB § 326 Abs. 5; BGB § 346 Abs. 1; BGB § 437; BGB § 462; BGB § 537;
Vorinstanzen:
LG Frankfurt/Main, vom 09.01.2012 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 61/11

Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten nach Rücktritt vom Leasingvertrag wegen eines Mangels des Leasingobjekts

OLG Frankfurt/Main, Urteil vom 27.06.2012 - Aktenzeichen 17 U 13/12

DRsp Nr. 2012/16031

Berechtigung des Leasingnehmers zur Einstellung der Leasingraten nach Rücktritt vom Leasingvertrag wegen eines Mangels des Leasingobjekts

1. Auch unter der Geltung des modernisierten Schuldrechts ist der Leasingnehmer, der wegen eines Mangels der Leasingsache gegenüber dem Lieferanten den Rücktritt vom Kaufvertrag erklärt hat, erst dann zur vorläufigen Einstellung der Zahlung der Leasingraten berechtigt, wenn er aus dem erklärten Rücktritt klageweise gegen den Lieferanten vorgeht, falls der Lieferant den Rücktritt vom Kaufvertrag nicht akzeptiert (BGH, NJW 2010, 2798 ff.). 2. Auch im Falle der Insolvenz des Lieferanten muss der Leasingnehmer nicht anerkannte und nicht titulierte Sachmängelansprüche durch die Erhebung einer Klage gegen den Insolvenzverwalter auf Feststellung zur Insolvenzquote weiterverfolgen, wenn dieser den Anspruch bestreitet.

Die Berufung des Klägers gegen das am 9.1.2012 verkündete Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main - 15. Kammer für Handelssachen- (Az.: 3-15 O 61/11) wird zurückgewiesen.

Die Kosten des Berufungsverfahrens fallen dem Kläger zur Last.

Das Urteil ist vorläufig vollstreckbar.