BGH - Urteil vom 07.02.2007
VIII ZR 122/05
Normen:
BGB § 557 Abs. 4 § 558 Abs. 6 ;
Fundstellen:
BGHReport 2007, 383
MDR 2007, 707
MietRB 2007, 137
NJ 2007, 170
NJW-RR 2007, 667
NZM 2007, 283
WuM 2007, 133
ZMR 2007, 355
Vorinstanzen:
LG Berlin, vom 25.04.2005 - Vorinstanzaktenzeichen 67 S 264/04
AG Berlin-Charlottenburg, vom 05.08.2004 - Vorinstanzaktenzeichen 224 C 99/04

Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete für nicht preisgebundenen Wohnraum

BGH, Urteil vom 07.02.2007 - Aktenzeichen VIII ZR 122/05

DRsp Nr. 2007/4991

Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete für nicht preisgebundenen Wohnraum

»Erfüllt eine Mietwohnung nicht die gesetzlichen Voraussetzungen für preisgebundenen Wohnraum, so ist die vertragliche Vereinbarung der Wohnungspreisbindung mit der Berechtigung des Vermieters zur einseitigen Erhöhung der Kostenmiete nach § 557 Abs. 4, § 558 Abs. 6 BGB unwirksam. Eine Vereinbarung der Kostenmiete ist nur dann wirksam, wenn die Einhaltung der Kostenmiete danach lediglich eine weitere Voraussetzung für die Zulässigkeit der Mieterhöhung gemäß § 558 BGB sein soll.«

Normenkette:

BGB § 557 Abs. 4 § 558 Abs. 6 ;

Tatbestand:

Die Klägerinnen sind aufgrund Mietvertrages vom 27. November 2002 Mieterinnen einer Wohnung der Beklagten im Haus N.straße in B.. Das Gebäude ist etwa 1900 errichtet und in den siebziger Jahren saniert worden. Dazu bewilligte die zuständige Behörde öffentliche Mittel und genehmigte nach Abschluss der Baumaßnahme die ermittelte Durchschnittsmiete.

Der Mietvertrag der Parteien lautet unter anderem wie folgt:

"§ 1 Mietsache

...

Art der Wohnung: Die Wohnung ist öffentlich gefördert, mit Mitteln des II. WoBauG errichtet und zweckbestimmt für Sozialwohnung § 17. Die Wohnung ist preisgebunden.

§ 3 Miete und Nebenleistungen