BGH - Beschluss vom 13.07.2010
VIII ZR 281/09
Normen:
BGB § 242;
Vorinstanzen:
AG Karlsruhe, vom 24.03.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 C 50/09
LG Karlsruhe, vom 25.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 9 S 232/09

Berechtigung einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum

BGH, Beschluss vom 13.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 281/09

DRsp Nr. 2010/17034

Berechtigung einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Klägerin durch Beschluss gemäß § 552a ZPO zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 242;

Gründe

Ein Grund für die Zulassung der Revision besteht nicht mehr. Die vom Berufungsgericht für klärungsbedürftig gehaltene Frage nach #der Berechtigung einer Mieterhöhung im Falle einer unwirksamen Schönheitsreparaturklausel bei preisgebundenem Wohnraum ist durch das Senatsurteil vom 24. März 2010 (VIII ZR 177/09, NJW 2010, 1590) dahin beantwortet worden, dass der Vermieter bei öffentlich gefördertem, preisgebundenem Wohnraum berechtigt ist, die Kostenmiete einseitig um den Zuschlag nach § 28 Abs. 4 II. BV zu erhöhen, wenn die im Mietvertrag enthaltene Klausel über die Abwälzung der Schönheitsreparaturen auf den Mieter unwirksam ist.