BGH - Urteil vom 28.01.2009
VIII ZR 8/08
Normen:
BGB § 546 Abs. 1; BGB § 573 Abs. 2;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 489
BGHZ 179, 289
DNotZ 2009, 534
JZ 2009, 691
MDR 2009, 498
MietRB 2009, 159
MietRB 2009, 193
NJ 2009, 208
NJW 2009, 1200
NZM 2009, 234
WuM 2009, 182
ZMR 2009, 439
Vorinstanzen:
LG Heidelberg, vom 30.11.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 5 S 89/07
AG Heidelberg, vom 03.07.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 61 C 584/05

Berechtigung zur Kündigung eines Mietvertrages i.R.e. geplanten angemessenen wirtschaftlichen Verwertung eines Gebäudes; Anforderungen an die drohenden erheblichen Nachteile durch den Fortbestand des Mietverhältnisses; Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers angesichts der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebäudes

BGH, Urteil vom 28.01.2009 - Aktenzeichen VIII ZR 8/08

DRsp Nr. 2009/5246

Berechtigung zur Kündigung eines Mietvertrages i.R.e. geplanten angemessenen wirtschaftlichen Verwertung eines Gebäudes; Anforderungen an die drohenden erheblichen Nachteile durch den Fortbestand des Mietverhältnisses; Abwägung zwischen dem grundsätzlichen Bestandsinteresse des Mieters und dem Verwertungsinteresse des Eigentümers angesichts der Sanierungsbedürftigkeit eines Gebäudes

a) Eine wirtschaftliche Verwertung ist angemessen im Sinne des § 573 Abs. 2 Nr. 3 BGB, wenn sie von vernünftigen, nachvollziehbaren Erwägungen getragen wird. b) Die Beurteilung der Frage, ob dem Eigentümer durch den Fortbestand eines Mietvertrages erhebliche Nachteile entstehen und er deshalb zur Kündigung des Mietverhältnisses berechtigt ist, ist vor dem Hintergrund der Sozialpflichtigkeit des Eigentums (Art. 14 Abs. 2 GG) und damit des grundsätzlichen Bestandsinteresses des Mieters, in der bisherigen Wohnung als seinem Lebensmittelpunkt zu verbleiben, vorzunehmen. Die hierzu erforderliche Abwägung entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung; sie lässt sich nur im Einzelfall unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls und der konkreten Situation des Vermieters treffen.