BGH - Urteil vom 15.06.2010
XI ZR 309/09
Normen:
BGB § 195; BGB § 199 Abs. 1 Nr. 2; BGB § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1; EGBGB Art. 229 § 6 Abs. 4;
Fundstellen:
NJW-RR 2010, 1574
WM 2010, 1399
ZIP 2010, 1536
ZflR 2010, 656 (LS)
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 28.06.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 313 O 431/06
OLG Hamburg, vom 16.09.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 U 33/07

Bereicherungsansprüche und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens; Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

BGH, Urteil vom 15.06.2010 - Aktenzeichen XI ZR 309/09

DRsp Nr. 2010/12358

Bereicherungsansprüche und Feststellungsansprüche aus der Rückabwicklung eines zur Finanzierung eines Immobilienfondsbeitritts gewährten Darlehens; Subjektive Voraussetzungen des Verjährungsbeginns gemäß § 199 Abs. 1 Nr. 2 BGB für einen Bereicherungsanspruch aus § 812 Abs. 1 S. 1 Alt. 1 BGB

1. Die Rechtsunkenntnis des Gläubigers kann nur dann ausnahmsweise den Verjährungsbeginn hinausschieben, wenn eine unsichere und zweifelhafte Rechtslage vorliegt, die selbst ein rechtskundiger Dritter nicht zuverlässig einzuschätzen vermag. 2. Auch in Fällen, in denen eine unechte Abschnittsfinanzierung vereinbart wird, ist der Gesamtbetrag aller vom Verbraucher zu erbringenden Leistungen auf Grundlage der bei Abschluss des Vertrages maßgeblichen Bedingungen anzugeben. 3. In Fällen, in denen die Darlehensvaluta vereinbarungsgemäß ausgezahlt wurde, hat die fehlende Gesamtbetragsangabe im Darlehensvertrag nach § 6 Abs. 2 S. 2 VerbrKrG a.F. zur Folge, dass der Darlehensnehmer der Bank statt des festgelegten Vertragszinses lediglich den gesetzlichen Zinssatz schuldet.