BGH - Beschluss vom 06.05.2009
EnVR 16/08
Normen:
EnWG § 75 Abs. 4; VwGO § 83; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4; GVG § 17a Abs. 5; StromNEV § 4 Abs. 1; StromNEV § 4 Abs. 4; EnWG § 10 Abs. 3; EnWG § 23a Abs. 3;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 995
NVwZ-RR 2009, 801
WuM 2009, 689
wrp 2009, 1146
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 19.12.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 3 Kart 46/07 V

Berücksichtigung der Kosten von Werbemaßnahmen eines Energieversorgers bei der Ermittlung der Kosten des Elektrizitätsverteilernetzes

BGH, Beschluss vom 06.05.2009 - Aktenzeichen EnVR 16/08

DRsp Nr. 2009/17491

Berücksichtigung der Kosten von Werbemaßnahmen eines Energieversorgers bei der Ermittlung der Kosten des Elektrizitätsverteilernetzes

Die Kosten einer Werbemaßnahme, mit der Haushaltskunden Gutscheine für den vergünstigten Bezug energieeffizienter Haushaltsgeräte angeboten werden, dürfen nur insoweit dem Elektrizitätsverteilernetz zugeordnet werden, als konkrete Anhaltspunkte die Erwartung rechtfertigen, dass die Einlösung der Gutscheine zu geringeren Kosten der Elektrizitätsverteilung, insbesondere durch die Vermeidung eines andernfalls notwendigen Netzausbaus, führen wird.

Tenor:

Auf die Rechtsbeschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des 3. Kartellsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 19. Dezember 2007 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Beschwerdegericht zurückverwiesen, dem auch die Entscheidung über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens übertragen wird.

Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 210.000 Euro festgesetzt.

Normenkette:

EnWG § 75 Abs. 4; VwGO § 83; GVG § 17a Abs. 3; GVG § 17a Abs. 4; GVG § 17a Abs. 5; StromNEV § 4 Abs. 1; StromNEV § 4 Abs. 4; EnWG § 10 Abs. 3; EnWG § 23a Abs. 3;

Gründe:

I.