BGH - Urteil vom 02.07.2009
IX ZR 126/08
Normen:
InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114; InsO § 189; InsO § 190 Abs. 1; InsO § 292 Abs. 1; InsO § 304 Abs. 1;
Fundstellen:
BGHReport 2009, 1177
BRAK-Mitt 2009, 230
DZWIR 2009, 430
MDR 2009, 1309
NJW-RR 2010, 59
NZI 2009, 565
WM 2009, 1578
ZIP 2009, 1580
ZInsO 2009, 1507
Vorinstanzen:
OLG Koblenz, vom 29.05.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 2 U 210/07
LG Koblenz, vom 24.01.2007 - Vorinstanzaktenzeichen 15 O 561/05

Berücksichtigung des Absonderungsberechtigten bei der Verteilung während der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

BGH, Urteil vom 02.07.2009 - Aktenzeichen IX ZR 126/08

DRsp Nr. 2009/16699

Berücksichtigung des Absonderungsberechtigten bei der Verteilung während der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens

Der Absonderungsberechtigte wird in der Wohlverhaltensphase eines Verbraucherinsolvenzverfahrens nur dann bei der Verteilung berücksichtigt, wenn er innerhalb von zwei Wochen nach der öffentlichen Bekanntmachung des Schlussverzeichnisses eine Erklärung gemäß § 190 Abs. 1 InsO abgegeben hat.

Tenor:

Die Revision gegen das Urteil des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 29. Mai 2008 wird auf Kosten des Beklagten mit der Maßgabe zurückgewiesen, dass der Klägerin sämtliche Schäden zu ersetzen sind, die ihr dadurch entstanden sind, dass der Beklagte innerhalb der Frist des § 189 Abs. 1 InsO keine Erklärung gemäß § 190 InsO abgegeben hat.

Von Rechts wegen

Normenkette:

InsO § 91 Abs. 1; InsO § 114; InsO § 189; InsO § 190 Abs. 1; InsO § 292 Abs. 1; InsO § 304 Abs. 1;

Tatbestand: