BGH - Urteil vom 13.04.2011
VIII ZR 223/10
Normen:
BGB § 362; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3;
Fundstellen:
NJW 2011, 1806
NZM 2011, 453
Vorinstanzen:
AG Hamburg-Harburg, vom 18.02.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 646 C 405/09
LG Hamburg, vom 12.08.2010 - Vorinstanzaktenzeichen 307 S 30/10

Berücksichtigung einer Minderung einer Miete bei einer jährlichen Betriebskostenabrechnung

BGH, Urteil vom 13.04.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 223/10

DRsp Nr. 2011/8979

Berücksichtigung einer Minderung einer Miete bei einer jährlichen Betriebskostenabrechnung

Zur Berücksichtigung einer Minderung der Miete bei der jährlichen Betriebskostenabrechnung.

Die Revision der Klägerin gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 7, vom 12. August 2010 in der Fassung der Berichtigungsbeschlüsse vom 19. August 2010 und vom 1. September 2010 wird zurückgewiesen.

Die Klägerin hat die Kosten des Revisionsverfahrens zu tragen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 362; BGB § 366 Abs. 2; BGB § 535 Abs. 2; BGB § 556 Abs. 3;

Tatbestand

Die Beklagte ist Mieterin einer Wohnung der Klägerin in H. . Wegen Mängeln der Wohnung minderte sie - von der Klägerin unbeanstandet - die monatliche Miete von 304 € in den Monaten August 2005 bis Februar 2006 jeweils um 64 € und von März bis Juni 2006 um monatlich 104 €. Die Miete setzte sich in dieser Zeit aus einer Nettokaltmiete in Höhe von 250,53 € und einer Betriebskostenvorauszahlung von 53,47 € zusammen.