BGH - Urteil vom 07.07.2010
VIII ZR 315/09
Normen:
BGB § 558 Abs. 2;
Fundstellen:
MietRB 2010, 287
NJW-RR 2010, 1384
NZM 2010, 735
ZIP-aktuell 2010, Nr. 234
Vorinstanzen:
LG Hamburg, vom 27.11.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 311 S 35/09
AG Hamburg-Altona, vom 30.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen C 129/08

Berücksichtigung einer vom Mieter auf eigene Kosten geschaffenen Ausstattung der Mietsache bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Berücksichtigung der Anschaffung nur im Hinblick auf eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Erstattung der Kosten

BGH, Urteil vom 07.07.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 315/09

DRsp Nr. 2010/13972

Berücksichtigung einer vom Mieter auf eigene Kosten geschaffenen Ausstattung der Mietsache bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete; Berücksichtigung der Anschaffung nur im Hinblick auf eine ausdrückliche Vereinbarung zwischen dem Vermieter und dem Mieter über die Erstattung der Kosten

Eine vom Mieter auf eigene Kosten geschaffene Ausstattung der Mietsache (hier: Bad und Sammelheizung) bleibt bei der Ermittlung der ortsüblichen Vergleichsmiete grundsätzlich auf Dauer unberücksichtigt. Etwas anderes gilt nur dann, wenn der Vermieter dem Mieter die Kosten erstattet hat oder die Parteien eine konkrete anderweitige Vereinbarung getroffen haben; hierzu genügt es nicht, dass sich der Mieter bei Abschluss des Mietvertrags zum Einbau der Ausstattung verpflichtet hat.

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Landgerichts Hamburg, Zivilkammer 11, vom 27. November 2009 aufgehoben.

Die Sache wird zur neuen Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.

Von Rechts wegen

Normenkette:

BGB § 558 Abs. 2;

Tatbestand

Der Beklagte ist seit April 1976 Mieter einer ca 92 qm großen Wohnung in Hamburg. In § 28 des Mietvertrags heißt es: