Die Kläger verlangen von den Beklagten zu 1 und 4 Ersatz von Steuernachteilen. Die Beklagten zu 1 und 4 erstellten - nur dies ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997. Dabei unterließen sie es, für dieses Jahr eine bestehende dauernde Last sowie die Kosten einer Haushaltshilfe steuermindernd geltend zu machen. Der Einkommensteuerbescheid ging den Klägern spätestens am 21. März 1999 zu.
Die Regreßklage ist am 25. März 2002 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten zu 1 am 6. Mai 2002, dem Beklagten zu 4 am 7. Mai 2002 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dies, soweit es den Veranlagungszeitraum 1997 betrifft, bestätigt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kläger.
Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
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