BGH - Urteil vom 18.11.2004
IX ZR 229/03
Normen:
ZPO § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 ;
Fundstellen:
BB 2005, 575
BGHReport 2005, 318
BGHZ 161, 138
FamRZ 2005, 268
MDR 2005, 527
NJW 2005, 291
WM 2005, 99
Vorinstanzen:
OLG Düsseldorf, vom 14.10.2003
LG Duisburg,

Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

BGH, Urteil vom 18.11.2004 - Aktenzeichen IX ZR 229/03

DRsp Nr. 2004/20342

Berücksichtigung neuen, unstreitigen Sachvortrages in der Berufungsinstanz

»Neuer, unstreitiger Tatsachenvortrag ist in der Berufungsinstanz zu berücksichtigen; dies gilt selbst dann, wenn dadurch eine Beweisaufnahme erforderlich wird.«

Normenkette:

ZPO § 529 Abs. 1 § 531 Abs. 2 ;

Tatbestand:

Die Kläger verlangen von den Beklagten zu 1 und 4 Ersatz von Steuernachteilen. Die Beklagten zu 1 und 4 erstellten - nur dies ist Gegenstand des Revisionsverfahrens - die Einkommensteuererklärung für den Veranlagungszeitraum 1997. Dabei unterließen sie es, für dieses Jahr eine bestehende dauernde Last sowie die Kosten einer Haushaltshilfe steuermindernd geltend zu machen. Der Einkommensteuerbescheid ging den Klägern spätestens am 21. März 1999 zu.

Die Regreßklage ist am 25. März 2002 bei Gericht eingegangen und dem Beklagten zu 1 am 6. Mai 2002, dem Beklagten zu 4 am 7. Mai 2002 zugestellt worden. Das Landgericht hat die Klage wegen Verjährung abgewiesen. Das Oberlandesgericht hat dies, soweit es den Veranlagungszeitraum 1997 betrifft, bestätigt. Hiergegen richtet sich die - zugelassene - Revision der Kläger.

Entscheidungsgründe:

Die Revision hat Erfolg; sie führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.