OLG Düsseldorf - Beschluss vom 31.01.2002
24 W 68/01
Normen:
GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen:
NZM 2003, 24

Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten bei der Berechnung des Streitwerts in Mietsachen; Streitwert bei einseitiger Teilerledigungserklärung

OLG Düsseldorf, Beschluss vom 31.01.2002 - Aktenzeichen 24 W 68/01

DRsp Nr. 2004/8994

Berücksichtigung verbrauchsunabhängiger Betriebskosten bei der Berechnung des Streitwerts in Mietsachen; Streitwert bei einseitiger Teilerledigungserklärung

»1. Bei der Wertberechnung nach § 16 Abs. 1 GKG sind verbrauchsunabhängige Betriebskosten als Bestandteil des Mietzinses zu berücksichtigen. 2. Berechnung der Streitwerts bei einseitiger Teilerledigungserklärung.«

Normenkette:

GKG § 16 Abs. 1 ; ZPO § 3 ;
Fundstellen
NZM 2003, 24