OLG Köln - Urteil vom 01.04.2003
22 U 196/02
Normen:
BGB § 535 ; ZPO § 519 ;
Fundstellen:
OLGReport-Köln 2005, 190
Vorinstanzen:
LG Köln, vom 13.08.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 85 O 69/02

Berufung bei fehlerhafter Bezeichnung der GmbH & Co. KG - Mieterhöhung aufgrund Wertsicherungsklausel bei gewerblicher Untermietung

OLG Köln, Urteil vom 01.04.2003 - Aktenzeichen 22 U 196/02

DRsp Nr. 2005/5533

Berufung bei fehlerhafter Bezeichnung der GmbH & Co. KG - Mieterhöhung aufgrund Wertsicherungsklausel bei gewerblicher Untermietung

1. Sind in dem angefochtenen erstinstanzlichen Urteil eine GmbH & Co. KG und ihre Komplementär-GmbH als Beklagte verurteilt worden, so muss die Berufungsschrift, in der als Berufungsklägerin versehentlich nur die Komplementär-GmbH, nicht aber auch die GmbH & Co. KG aufgeführt ist, dahin ausgelegt werden, dass für beide Beklagten Berufung eingelegt ist, wenn das erstinstanzliche Urteil der Berufungsschrift beigefügt war oder jedenfalls vor Ablauf der Berufungsfrist dem Berufungsgericht vorliegt.2. Enthält ein gewerblicher Untermietvertrag eine Bestimmung, wonach der Untervermieter Mieterhöhungen des Eigentümers aufgrund einer Wertsicherungsklausel des Hauptmietvertrags in voller Höhe und zum gleichen Anpassungszeitpunkt an den Untermieter weitergeben kann, so ist diese Bestimmung dahin auszulegen, dass sie jedenfalls solche Erhöhungstatbestände nicht erfasst, die bei Unterzeichnung des Untermietvertrags bereits abgeschlossen waren.

Normenkette:

BGB § 535 ; ZPO § 519 ;

Gründe: