Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 3 und hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 30. November 2003, 1. Januar 2004 und 1. April 2007 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam "und nicht fällig" sind, zurückgewiesen worden ist.
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