BGH - Urteil vom 09.02.2011
VIII ZR 295/09
Normen:
AGBG § 1 Abs. 1; AVBGasV § 1 Abs. 2; AVBGasV § 4; AVBGasV § 32; BGB § 133; BGB § 157; BGB § 305c Abs. 2; BGB § 306; BGB § 307 Abs. 1; BGB § 315; EnWG 1998 § 10 Abs. 1; EnWG 2005 § 36 Abs. 1; ZPO § 139 Abs. 1; ZPO § 253 Abs. 2 Nr. 2;
Fundstellen:
MDR 2011, 342
NJW 2011, 1342
WM 2011, 1860
ZIP 2011, 1151
Vorinstanzen:
OLG Frankfurt am Main, vom 13.10.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 11 U 28/09
LG Wiesbaden, vom 22.01.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 13 O 159/07

Berufung eines Gasversorgungsunternehmens auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV im Falle des Abschlusses mit dem Kunden eines Sonderkundenvertrags zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit

BGH, Urteil vom 09.02.2011 - Aktenzeichen VIII ZR 295/09

DRsp Nr. 2011/3458

Berufung eines Gasversorgungsunternehmens auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gem. § 4 AVBGasV im Falle des Abschlusses mit dem Kunden eines Sonderkundenvertrags zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit

Ein Gasversorgungsunternehmen kann sich auf das gesetzliche Preisänderungsrecht gemäß § 4 AVBGasV nicht unmittelbar stützen, wenn es mit dem Kunden aus dessen Sicht einen Sonderkundenvertrag zu Sondertarifen im Rahmen der allgemeinen Vertragsfreiheit und damit von vornherein außerhalb des sachlichen Geltungsbereichs der AVBGasV abgeschlossen hat. Das gilt auch, wenn das Versorgungsunternehmen dazu übergeht, einen Kunden, der bis dahin als Tarifkunde versorgt worden ist, aus dessen Sicht außerhalb der allgemeinen Tarifpreise unter Inanspruchnahme von Vertragsfreiheit zu Sondertarifen zu versorgen.

Die Revision des Klägers gegen das Urteil des 11. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 13. Oktober 2009 wird als unzulässig verworfen, soweit seine Berufung gegen das Urteil der 13. Zivilkammer des Landgerichts Wiesbaden vom 22. Januar 2009 hinsichtlich des Klageantrages zu 3 und hinsichtlich des Klageantrages zu 1 in Bezug auf die Feststellung, dass die von der Beklagten zum 30. November 2003, 1. Januar 2004 und 1. April 2007 vorgenommenen Preisanpassungen unwirksam "und nicht fällig" sind, zurückgewiesen worden ist.