OLG Rostock - Urteil vom 26.05.2003
3 U 85/02
Normen:
ZPO § 91a ; ZPO § 511 ; GKG § 14 ;
Fundstellen:
OLGReport-Rostock 2003, 388
Vorinstanzen:
LG Neubrandenburg, vom 06.03.2002 - Vorinstanzaktenzeichen 3 O 350/01

Berufung gegen Kostenmischentscheidung

OLG Rostock, Urteil vom 26.05.2003 - Aktenzeichen 3 U 85/02

DRsp Nr. 2003/12050

Berufung gegen Kostenmischentscheidung

»1. Gegen eine Kostenmischentscheidung im Urteil, die teils gem. § 91a, teils nach den sonstigen Kostenregelungen ergeht, ist die Berufung zulässig, wenn der Berufungskläger das Urteil auch zur Hauptsache angreift. 2. Ist nach der teilweisen Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache Gegenstand der Berufung auch der auf § 91a ZPO beruhende Teil der Kostenentscheidung, so ist für diesen Berufungsangriff ein gesonderter Streitwert festzusetzen, der sich nach Kosteninteresse richtet.«

Normenkette:

ZPO § 91a ; ZPO § 511 ; GKG § 14 ;

Entscheidungsgründe:

I.

Die Klägerin verlangt von der Beklagten als Mieterin Unterlassung der vertragswidrigen Nutzung nicht an sie, sondern an andere Mieter auf demselben Gelände vermieteter Parkplätze sowie Ersatz des Schadens, der ihr infolge der auf die Vorenthaltung der Parkplätze gestützten Mietminderung im Mietverhältnis mit einem dort ansässigen Baumarkt entstanden ist. Nach Beendigung des Mietvertrages und Rückgabe des Mietobjekts erklärten die Parteien, nachdem sie hierüber zunächst streitig verhandelt hatten, den Rechtsstreit hinsichtlich des Unterlassungsantrags in der Hauptsache für erledigt. Wegen des weiteren erstinstanzlichen Sach- und Streitstandes wird auf den Tatbestand des angefochtenen Urteils verwiesen.