BGH - Beschluss vom 05.10.2010
VIII ZR 221/09
Normen:
BGB § 543; ZPO § 890;
Vorinstanzen:
LG Baden-Baden, vom 24.07.2009 - Vorinstanzaktenzeichen 1 S 11/09
AG Baden-Baden, vom 11.12.2008 - Vorinstanzaktenzeichen 8 C 116/08

Beschränkung des Vermieters auf das Einklagen bei der erheblichen Verletzung von Duldungspflichten durch den Mieter mit anschließender Pflicht zur Vollstreckung ohne die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

BGH, Beschluss vom 05.10.2010 - Aktenzeichen VIII ZR 221/09

DRsp Nr. 2010/23355

Beschränkung des Vermieters auf das Einklagen bei der erheblichen Verletzung von Duldungspflichten durch den Mieter mit anschließender Pflicht zur Vollstreckung ohne die Möglichkeit zur Ausübung des Rechts zur außerordentlichen Kündigung als klärungsbedürftige Rechtsfrage

Der Senat beabsichtigt, die zugelassene Revision der Beklagten gegen das Urteil der 1. Zivilkammer des Landgerichts Baden-Baden vom 24. Juli 2009 gemäß § 552a ZPO durch einstimmigen Beschluss zurückzuweisen.

Normenkette:

BGB § 543; ZPO § 890;

Gründe

1.

Ein Grund für die Zulassung der Revision liegt nicht vor (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1, Nr. 2 ZPO). Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich.