BGH - Urteil vom 04.05.2000
VII ZR 53/99
Normen:
BGB § 631 ; ZPO § 546 ;
Fundstellen:
BGHZ 144, 242
BauR 2000, 1182
DB 2000, 2595
MDR 2000, 966
NJW 2000, 2988
NZBau 2000, 375
WM 2000, 1903
ZIP 2000, 1535
ZfBR 2000, 472
Vorinstanzen:
OLG Brandenburg,
LG Potsdam,

Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des Auftragnehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

BGH, Urteil vom 04.05.2000 - Aktenzeichen VII ZR 53/99

DRsp Nr. 2000/5261

Beschwer bei Klageabweisung als zur Zeit unbegründet; Ansprüche des Auftragnehmers nach Kündigung eines Pauschalpreisvertrages

»Die beklagte Partei ist beschwert, wenn sie die endgültige Klageabweisung erstrebt, die Klage jedoch mangels Fälligkeit der Forderung nur als zur Zeit unbegründet abgewiesen wird. a) Dem Auftraggeber kann ein Recht zur außerordentlichen Kündigung zustehen, wenn von vornherein feststeht, daß der Auftragnehmer eine Vertragsfrist aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht einhalten wird und die Vertragsverletzung von so erheblichem Gewicht ist, daß eine Fortsetzung des Vertrages mit dem Auftragnehmer nicht zumutbar ist. b) Die nach der Kündigung eines Pauschalpreisvertrages zum Zwecke der Abrechnung erbrachter Leistungen erforderliche nachträgliche Aufgliederung in Einzelleistungen und kalkulierte Preise muß in der Regel die Gesamtleistung erfassen. Etwas anderes kann gelten, wenn im Zeitpunkt der Kündigung nur noch geringfügige Leistungen nicht erbracht sind.«

Normenkette:

BGB § 631 ; ZPO § 546 ;

Tatbestand: