Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Kammer hat die streitigen Örtlichkeiten sowie die auf dem Balkon der Beklagten angebrachte Parabolantenne in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. Juli 1997 wird Bezug genommen.
Die zulässige Berufung der Klägerin führt lediglich zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Im Übrigen ist sie nicht begründet.
Die seitens der Beklagten ohne die erforderliche Erlaubnis der Vermieterin erfolgte Anbringung einer Parabolantenne stellt sich zwar als Vertragsverstoß der, so dass die Klägerin grundsätzlich nach den §§ 550, 1004 BGB einen Anspruch auf Entfernung hätte. Das Gericht hält das Begehren der Klägerin jedoch im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise für treuwidrig (§ 242 BGB).
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