LG Hamburg - Urteil vom 03.07.1997
334 S 74/96
Normen:
BGB §§ 536, 550 ;
Fundstellen:
WuM 1998, 277
Vorinstanzen:
AG Hamburg, vom 19.06.1996 - Vorinstanzaktenzeichen C 51/96

Beseitigung einer Parabolantenne

LG Hamburg, Urteil vom 03.07.1997 - Aktenzeichen 334 S 74/96

DRsp Nr. 2001/10173

Beseitigung einer Parabolantenne

1. Der Vermieter kann die Erlaubnis zur Anbringung einer Parabolantenne von dem Abschluß einer Haftpflichtversicherung abhängig machen. 2. Ein Anspruch auf Beseitigung einer angebrachten Parabolantenne bzw. deren Anbringung an einem von dem Vermieter zugewiesenen Platz besteht nicht, wenn der Mieter die Parabolantenne unter geringstmöglicher Verletzung der Interessen der Vermieters angebracht hat.

Normenkette:

BGB §§ 536, 550 ;

Tatbestand:

Von der Darstellung des Tatbestandes wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO abgesehen. Die Kammer hat die streitigen Örtlichkeiten sowie die auf dem Balkon der Beklagten angebrachte Parabolantenne in Augenschein genommen. Auf das Protokoll des Ortstermins vom 19. Juli 1997 wird Bezug genommen.

Entscheidungsgründe:

Die zulässige Berufung der Klägerin führt lediglich zur Abänderung der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Im Übrigen ist sie nicht begründet.

Die seitens der Beklagten ohne die erforderliche Erlaubnis der Vermieterin erfolgte Anbringung einer Parabolantenne stellt sich zwar als Vertragsverstoß der, so dass die Klägerin grundsätzlich nach den §§ 550, 1004 BGB einen Anspruch auf Entfernung hätte. Das Gericht hält das Begehren der Klägerin jedoch im vorliegenden Einzelfall ausnahmsweise für treuwidrig (§ 242 BGB).