Die Berufung ist gemäß den §§ 511,
Die Kammer folgt, wie in der mündlichen Verhandlung vom 27.6.1997 im Einzelnen dargelegt worden ist, den Gründen des angefochtenen Urteils im vollen Umfang. Deshalb wird gemäß § 543 Abs. 1 ZPO von der Darstellung von Tatbestand und Entscheidungsgründen abgesehen und auf die Gründe des angefochtenen Urteils in vollem Umfang Bezug genommen Ergänzend ist lediglich folgendes auszuführen:
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